Unsere Einrichtung in Bockenem
Am Alltag teilhaben
Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, jeden älteren und/oder pflegebedürftigen Heimbewohner im Rahmen der vielen vorhandenen Möglichkeiten ganzheitlich zu betreuen und pflegerisch zu versorgen.
Allen Bewohnern soll auch weiterhin die Teilnahme am Leben in unserer Gesellschaft ermöglicht werden.
Unser Altenheim ist ein kombiniertes Alten- und Pflegeheim für ältere und/oder pflegebedürftige Erwachsene. Die Einrichtung ist modern ausgestattet und verfügt über diverse Freizeitangebote und einem weitläufigen Außenbereich.
Unsere Angebote im Überblick
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Attraktive Einzel- und Doppelzimmer mit Duschen, WC, Telefon- und Kabelanschluss
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Moderne und rollstuhlgerechte Ausstattung
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Hobby- und Gesellschaftsräume
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Angenehme und komfortable Umgebung mit Terrassen, Balkons, Garten und Teich
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Kulturelle und therapeutisch orientierte Angebote
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Monatliche Veranstaltungen und gelegentliche Ausflüge
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Persönliche und menschliche Atmosphäre
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Geschultes, freundlich zugewandtes Personal
Unsere Werte
Unser praktisches Handeln orientiert sich an unserem Pflegeleitbild, welches wir Ihnen hier gerne zur Verfügung stellen.
An dem Leitbild lehnt sich auch die konzeptionelle Ausrichtung unseres Heims. Das Pflegekonzept unserer Einrichtung ist vom Pflegemodell von Monika Krohwinkel abgeleitet. Auch dieses stellen wir hier für Sie als Download bereit.
Unsere Bewohner
Wir nehmen alle Personen auf, die
- pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI sind und wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem Maße Hilfe brauchen.
- nicht pflegebedürftig sind, aber den beschützenden Rahmen und die Unterstützung einer Einrichtung benötigen.
- vollstationär pflegebedürftig im Sinne des § 43 SGB XI sind und über das Maß der häuslichen oder teilstationären Pflege hinaus versorgt werden müssen.
- wesentlich behindert im Sinne des §§ 53 Abs. 1, 2; 55, 60 SGB XII i. V. m. §§ 1, 3 Nr. 1, 2, 4 der EingliederungshilfeVO sind und stationäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe benötigen.
Aufgenommen werden Personen beiderlei Geschlechts. Für Paare besteht die Möglichkeit gemeinsam zu wohnen.